Info-Archiv
12/2010 - Achtung Termin
Anträge zur Erstattung der Ökosteuer und zur Gewährung sonstiger Erstattungen für 2009 sind nach dem 31.12.2010 nicht mehr möglich. Handeln Sie jetzt - das neue Energiesteuerrecht bietet vielfältige Möglichkeiten zur Reduzierung der Kosten.
10/2007 - Steuerentlastungen wieder in Kraft!
Sowohl die Steuerbegünstigungen nach § 54 EnergieStG und § 10 StromStG als auch der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bedurften der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Da diese nicht erteilt war, wurden seit dem 01.01.2007 keine Steuerentlastungen nach §§ 54, 55 EnergieStG und § 10 StromStG gewährt.
Die Genehmigung der EU-Kommission ist am 13.06.2007 erteilt worden. Die Neuregelungen sind rückwirkend zum 01.01.2007 anzuwenden und die entsprechenden Steuererstattungen können nun wieder eingefordert werden.
Rufen Sie uns an, Telefon 089 / 660 29 79-0
Wir beraten Sie gerne unverbindlich.
03/2007 - Die Auswirkung der neuen Gesetze
Das Biokraftstoffquotengesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2007 die Steuervergünstigungen für das Produzierende Gewerbe gem. §§ 54, 55 EnergieStG und § 10 StromStG neu geregelt. Die Steuervergünstigung für das Produzierende Gewerbe wird nun nach § 54 EnergieStG auf 60 % des Normalstreuersatzes erhöht. Bislang wurde lediglich eine Vergünstigung von 60 % des Ökosteueranteils – also dem Anteil an den Energiesteuersätzen, der auf die Erhöhung seit Einführung der Ökosteuer ab 01.04.1999 zurückzuführen ist - gewährt.
Für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas gibt es nach § 51 EnergieStG zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten wenn diese Energieträger für bestimmte Prozesse verwendet werden.
Dies gilt für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, für die Metallerzeugung und -bearbeitung, für chemische Reduktionsverfahren, gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff, für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung.
Bei der Verwendung von Strom für bestimmte Prozesse können nach § 9a StromStG zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden wenn Strom für die Elektrolyse, für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen eingesetzt wird.
Der Spitzenausgleich für das Produzierende Gewerbe bleibt bei unveränderter Systematik grundsätzlich erhalten. Allerdings wird der Vergleich zwischen Energiesteuerbelastung und Entlastung bei der Rentenversicherung auf maximal auf den im Jahr 2006 geltenden Satz fixiert werden. Die in 2007 erfolgte Anhebung der Rentenversicherungsbeiträge wird sich demnach nicht mehr auf den Spitzenausgleich auswirken.
Bei richtiger Bearbeitung sind möglicherweise erhebliche Vergünstigungen für Ihr Unternehmen zu realisieren.
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02/2007 - Termine für Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
von Strom
Die folgenden Termine müssen von Inhabern einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom unbedingt beachtet werden:
31.3.2007
Abgabetermin für die „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
für 2006
31.5.2007
Abgabetermin für die Stromsteueranmeldung – Sockelverbrauchsmenge für 2006
25.6.2007
Fälligkeit (Zahlung) des Stromsteuerbetrages für die Sockelverbrauchsmenge für 2006
Aus gegebenem Anlass empfehlen wir auch dringend zu überprüfen, ob sämtliche „Spielregeln“ im Zusammenhang mit der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom eingehalten werden. Insbesondere betrifft dies die nicht angemeldete Weiterleitung von steuerbegünstigtem Strom an Mieter, verbundene Unternehmen oder Tochterunternehmen. Bei Verstößen drohen hier erhebliche Probleme.
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10/2006 - Änderungen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz per 01.08.2006
Terminhinweis:
Anträge für Rückerstattungen aus 2004 nur noch bis zum 31.12.2005
Die Kostenfaktoren Arbeit und Energie haben sich - besonders für das produzierende Gewerbe - in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Dies trifft vor allem auf Unternehmen zu, die Strom, Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas beziehen, denn hier wirken sich die Belastungen durch die ‘Ökosteuer’ besonders stark aus.
Vor diesem wirtschaftlich schwierigen Hintergrund ist es für Unternehmen wichtig, alle Möglichkeiten der Ökosteuer-Rückerstattung, insbesondere die ‘Härtefallregelung’ und den ‘Spitzenausgleich’, voll in Anspruch zu nehmen.
Aber ‘Die Ökosteuer’ gibt es eigentlich nicht. Unter diesem Sammelbegriff werden Teile der Strom- und Mineralölsteuer zusammengefasst. Diverse Änderungen und Durchführungsverordnungen zu diesen Steuergesetzen haben zu Verwirrung über die Rückerstattungsmöglichkeiten geführt. Vielfach werden die Anträge gar nicht oder nicht vollständig gestellt, da die Materie komplex und ohne Fachkenntnis schwer durchschaubar ist.
Die Antragsstellung für Rückerstattungen aus 2004 ist nur noch bis zum 31.12.2005 möglich. Wenn für diesen Zeitraum eine Prüfung erfolgen soll, so ist hier Eile geboten.
Fordern Sie weitere Infos gleich hier per an.
10/2005 - Ökosteuer-Rückerstattung:
Unternehmen schöpfen die gesetzlichen Potenziale nicht voll aus
Terminhinweis:
Anträge für Rückerstattungen aus 2004 nur noch bis zum 31.12.2005
Die Kostenfaktoren Arbeit und Energie haben sich - besonders für das produzierende Gewerbe - in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Dies trifft vor allem auf Unternehmen zu, die Strom, Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas beziehen, denn hier wirken sich die Belastungen durch die ‘Ökosteuer’ besonders stark aus.
Vor diesem wirtschaftlich schwierigen Hintergrund ist es für Unternehmen wichtig, alle Möglichkeiten der Ökosteuer-Rückerstattung, insbesondere die ‘Härtefallregelung’ und den ‘Spitzenausgleich’, voll in Anspruch zu nehmen.
Aber ‘Die Ökosteuer’ gibt es eigentlich nicht. Unter diesem Sammelbegriff werden Teile der Strom- und Mineralölsteuer zusammengefasst. Diverse Änderungen und Durchführungsverordnungen zu diesen Steuergesetzen haben zu Verwirrung über die Rückerstattungsmöglichkeiten geführt. Vielfach werden die Anträge gar nicht oder nicht vollständig gestellt, da die Materie komplex und ohne Fachkenntnis schwer durchschaubar ist.
Die Antragsstellung für Rückerstattungen aus 2004 ist nur noch bis zum 31.12.2005 möglich. Wenn für diesen Zeitraum eine Prüfung erfolgen soll, so ist hier Eile geboten.
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01/2004 - Ökosteuer - Rückerstattungen beantragen, jetzt für 2003
Immer wieder stellen wir fest, dass unsere Kunden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Senkung der Ökosteuer nicht vollständig nutzen. Insbesondere betrifft dies die Rückerstattungen nach der "Härtefallregelung" bzw. dem sogenannten "Spitzenausgleich", die sich bereits bei mittelständischen Unternehmen in Größenordnungen von 5.000,- bis 30.000,- EUR bewegen können.
Betroffen von diesen Regelungen sind alle Bezieher von Strom, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas, soweit sie dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind.
Die Antragsstellung für Rückerstattungen aus dem Jahr 2003 ist ab sofort möglich.
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